Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 76/04 |
Schlagzeile: |
Fallbeilwirkung, wonach das Überschreiten der Einkommensgrenze um nur 1 Euro zum Wegfall des Kindergeldes für das gesamte Jahr in voller Höhe führt, ist nicht mit der Verfassung vereinbar
Schlagworte: |
Fallbeilwirkung, Grenzbetrag, Kindergeld, Krankenversicherung, Übergangsregelung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Die Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages um nur 1 Euro zu völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Eine verfassungskonforme Auslegung ist zulässig und geboten. Der Kinderfreibetrag ist um den Betrag zu kürzen, um den die Einkünfte und Bezüge des Kindes den jeweils maßgeblichen Grenzbetrag übersteigen. Entsprechendes gilt für das Kindergeld. Hier ist das Kindergeld unter Anwendung des der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Grenzsteuersatzes von 31,82 Prozent entsprechend zu kürzen.
2. Die Beiträge eines Kindes zu einer privaten Krankenversicherung können seine Einkünfte und Bezüge mindern.
Hintergrund: Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag sowie alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder (ggf. abzüglich sog. besonderer Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen) 7.680 Euro nicht übersteigen. Nur 1 Euro mehr und der Anspruch für volljährige Kinder entfällt rückwirkend für das gesamte Jahr in voller Höhe. Dies wird als Fallbeilwirkung bezeichnet.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 76/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.10.2006):
1) Grenzbetrag: Mindern Beiträge der studierenden Tochter für eine freiwillige private Krankenversicherung die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG?
2) Ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wegen der Fallbeilwirkung des Grenzbetrages eine Übergangsregelung notwendig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 23.2.2006 (1 K 76/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Revision. Das Urteil ist damit rechtskräftig.