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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.05.2006
Aktenzeichen: 9 K 4629/05 F

Schlagzeile:

Entnahme eines Grundstücks vor 1999 ist kein Anschaffungsvorgang im Sinne der Spekulationsbesteuerung

Schlagworte:

Anschaffung, Anschaffungsfiktion, Entnahme, Grundstück, Spekulation, Spekulationsgeschäft

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wurde ein Grundstück vor dem 01.01.1999 aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt, so handelt es sich um keinen Anschaffungsvorgang im Sinne der Spekulationsbesteuerung. Sind seit dem ursprünglichen Kauftermin mehr als 10 Jahre verstrichen, kann eine vor 1999 entnommene Immobilie somit steuerfrei veräußert werden.

Hintergrund: Seit 1999 ist aufgrund einer Gesetzesänderung die Überführung eines Vermögensgegenstandes aus dem Betriebs- in das Privatvermögen ein Anschaffungsvorgang (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG).

Hinweis: Zum gleichen Ergebnis ist das FG Köln gelangt (Urteil vom 30.03.2006, Az: 10 K 4387/05, BFH-Az: IX R 27/06).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 32/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.07.2006):
Entnahme eines Grundstücks als Anschaffungsvorgang i.S. von § 23 EStG – Gilt die Entnahme als Anschaffungsfiktion nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 39 EStG nicht für Entnahmevorgänge vor dem 01.01.1999 (hier: umstrittene Steuerpflicht des Gewinns aus der am 20.05.2003 erfolgten Veräußerung eines zum 31.12.1998 aus dem Betriebsvermögen entnommenen Grundstücks)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 23 Abs 1 S 2; EStG § 52 Abs 1 S 1; EStG § 52 Abs 39
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 9.5.2006 (9 K 4629/05 F)

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