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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 23.08.2006
Aktenzeichen: JStG 2007

Schlagzeile:

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007)

Schlagworte:

Jahressteuergesetz 2007, Steuerrechtsänderungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der am 23.08.2006 durch das Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 soll nach Angaben des Bundesfinanzministeriums dazu dienen, „das deutsche Steuerrecht weiter zu modernisieren und zukunftsfähig zu machen, damit Deutschland auch künftig im internationalen Steuerwettbewerb bestehen kann“.

Es werden zahlreiche steuerrechtliche Änderungen umgesetzt, die aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode im Jahr 2005 nicht mehr verwirklicht werden konnten. Dabei handelt es sich vorwiegend um klarstellende Regelungen, die zum großen Teil ab dem 1. Januar 2007 in Kraft treten sollen.

Neben Anpassungen an das EU-Gemeinschaftsrecht sind auch Regelungen enthalten, mit denen die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert und Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages umsetzt.

Hervorzuheben sind nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums insbesondere folgende zwei Änderungen:

- Die eingeschränkte Verlustberücksichtigung bei Steuerstundungsgestaltungen wird künftig für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten (Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 15b EStG durch den neuen § 20 Abs. 2b EStG). Damit wird auf das Auftreten neuer Steuerstundungsgestaltungen am Markt reagiert. Diese Neuregelung soll bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006 gelten.

- Auf die Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Sonderzahlungen, Gegenwertzahlungen oder Sanierungsgeldern eines Arbeitgebers an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen und an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder reagiert die Bundesregierung mit folgenden Regelungen:

1. Einführung einer zunehmenden Steuerfreistellung von nach dem 31. Dezember 2007 geleisteten, laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer. Entsprechend gibt es einen langfristig gestreckten, stufenweisen Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung dieser Zuwendungen, § 3 Nr. 56 EStG.

2. Die Einführung einer Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15% für Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder des Arbeitgebers für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen(einschließlich VBL), § 40b EStG.

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