Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2006 |
Aktenzeichen: | I R 58/04 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2004 |
Aktenzeichen: | 1 K 356/01 |
Schlagzeile: |
Umbau einer betrieblichen Halle als wesentliche Verbesserung
Schlagworte: |
Anschaffungsnaher Aufwand, Betriebsbereitschaft, Umbau, Wesentliche Verbesserung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Eine wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 HGB kann auch in einer Veränderung mit dem Ziel einer neuen betrieblichen Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit begründet sein. Die dahin gehenden Feststellungen sind im Einzelfall vom Finanzgericht zu treffen.