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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.07.2006
Aktenzeichen: 1 K 148/05

Schlagzeile:

Anspruch auf Investitionszulage bei Gebäudesanierung durch Bauträger

Schlagworte:

Anspruchsberechtigung, Antragstellung, Bauträger, Erwerber, Gebäudesanierung, Investitionszulage, Kumulationsverbot, Modernisierung, Sanierung, Umlaufvermögen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Wann Herstellung oder Erwerb vorliegt bzw. wer Hersteller und Erwerber ist, bestimmt sich für das Investitionszulagenrecht nach den für das Einkommensteuerrecht entwickelten Grundsätzen.

2. Anspruchsberechtigte auf Investitionszulage i.S.v. § 1 InvZulG 1999, können für dieselbe Investition sowohl der Hersteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 als auch der Erwerber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 sein. Das Gesetz sieht hierbei eine Anspruchsdualität vor, die einer Regelung zwischen den Berechtigten zugänglich ist.

3. Im Fall doppelter Geltendmachung regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 (erst) in der Fassung des SteuerbereinG 1999 den Vorrang des jeweiligen Rechtsvorgängers. Dieser Vorrang ist für die Finanzbehörden verbindlich, ungeachtet eventuell zwischen den Berechtigten getroffener zivilrechtlicher Vereinbarungen.

4. Der Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 setzt die unabdingbare fünfjährige entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken gerade durch die Person des Anspruchsberechtigten nicht voraus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 83/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Gebäudesanierung durch Bauträger: Keine doppelte Gewährung der InvZul bei doppelter Anspruchsberechtigung, somit keine InvZul für nachträgliche Herstellungskosten des Erwerbers, wenn der Veräußerer den Höchstbetrag bereits beantragt und erhalten hat.
a) Wer ist bei einem Bauträgervertrag Hersteller von Modernisierungsarbeiten?
b) Ist die Vermietung durch den Erwerber ausreichend, oder muss diese durch den Bauträger erfolgen?
c) Besteht für Gebäude im Umlaufvermögen eine Anspruchsberechtigung?
d) Ist der Erwerber im Falle eines Bauträgervertrages nur nachrangig InvZul berechtigt?
e) Macht eine Vereinbarung, dass die InvZul dem Erwerber zusteht, die Antragstellung des Bauträgers unwirksam?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
InvZulG § 3 Abs 1 S 3; InvZulG § 1 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 5.7.2006 (1 K 148/05)

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