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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.05.2004
Aktenzeichen: 8 K 3508/02 G

Schlagzeile:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit eines selbständigen EDV-Beraters, der neben Systemsoftware auch Anwendersoftware entwickelt

Schlagworte:

Ähnliche Tätigkeit, Anwendersoftware, EDV-Berater, Freiberufler, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbesteuerpflicht, Ingenieur, Systemsoftware

Wichtig für:

EDV-Berater, Freiberufler

Kurzkommentar:


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem IV R 46/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Erzielt ein selbständiger EDV-Berater, der neben Systemsoftware auch Anwendersoftware entwickelt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GewStG § 2; EStG § 18 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 5.5.2004 (8 K 3508/02 G)

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