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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 14.08.2006
Aktenzeichen: IV C 8 - S 2255 - 224/06

Schlagzeile:

Änderung des Anwendungsschreibens zum Alterseinkünftegesetz im Hinblick auf eine Sonderregelung zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Schlagworte:

Altersvorsorge

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Randziffer 128 des Anwendungsschreibens zum Alterseinkünftegesetz (BMF-Schreibens vom 24. Februar 2005, Aktenzeichen IV C 3 - S 2255 - 51/05) zur Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden Teils der Leistung wie folgt neu gefasst:

„Abweichend hiervon wird bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugelassen, dass die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt werden. Aus dem Verhältnis der Summen der sich daraus ergebenden Vomhundertsätze ergibt sich der Vomhundertsatz für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags entfällt. Für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2005 ist für übersteigende Beiträge kein Vomhundertsatz anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung ist zulässig, wenn
- alle Mitglieder der einheitlichen Anwendung der Vereinfachungsregelung zugestimmt haben oder
- die berufsständische Versorgungseinrichtung für das Mitglied den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, nicht nach Randziffer 127 ermitteln kann.“

Das BMF-Schreiben regelt Details zur Anwendung der neuen Randziffer (insb. zur Erteilung der Bescheinigung).

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