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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.2006
Aktenzeichen: III R 26/05

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2005
Aktenzeichen: 10 K 647/03 E

Schlagzeile:

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltberechtigung

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Unterhaltspflicht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.

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