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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.05.2006
Aktenzeichen: VI R 46/05

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.09.2004
Aktenzeichen: 3 K 1810/03

Schlagzeile:

Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern

Schlagworte:

Antragsveranlagung, Ausschlussfrist, Frist, Verfahrensrecht, Verfassungswidrigkeit, Verschulden, Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998 maßgeblichen Fassung vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.

Hintergrund: Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Hinweis: Der BFH wird Ende September 2006 abschließend noch weitere Revisionsverfahren zur Arbeitnehmerveranlagung entscheiden. Insbesondere wird die Frage geklärt werden, ob das Finanzamt nicht nur bei positiven Einkünften von mehr als 410 €, sondern auch bei entsprechenden Verlusten aus anderen Einkunftsarten eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Wäre diese Frage zu bejahen, müssten Arbeitnehmer in Verlustfällen regelmäßig keinen Antrag auf Veranlagung mehr stellen. Die Verluste wären dann auch ohne die zeitliche Beschränkung, die sich aus der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung ergibt, zu berücksichtigen.

Beim Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 56/06 anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 6.9.2006).
-- Normenkontrolle --
EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 22.5.2006 (VI R 46/05)

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