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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.2006
Aktenzeichen: 1 K 1743/05

Schlagzeile:

Kostenstellen unterliegen im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung dem Datenzugriff nur, soweit sie steuerlich relevant sind

Schlagworte:

Betriebsprüfung, Datenzugriff, Digitale Betriebsprüfung, Kostenstellen

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Kostenstellen unterliegen im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung dem Zugriff der Finanzbehörden nur, soweit sie steuerlich (zum Beispiel für die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder Passiva) relevant sind. Alles andere ist für die Betriebsprüfer tabu.

Für eine betriebsinterne Kostenstellenrechnung, die ausschließlich der Unternehmensführung und -kontrolle dient, gibt es keine allgemeine Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht, wenn sich die steuerlich erforderlichen Daten bereits aus der Finanzbuchhaltung ersehen lassen.

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Ein umfassender Zugriff auf alle gespeicherten Daten eines Unternehmens ist auch nach der neuen Gesetzesfassung des § 147 Abs. 6 AO nicht zulässig“.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat in ihrem Fragen- und Antwortenkatalog zum Datenzugriff vom 15.01.2007 auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz reagiert. Wörtlich heißt es dort:
"Gehören Kostenstellen zu den steuerlich relevanten Daten?
Den Kostenstellen kommt im Hinblick auf den Datenzugriff besondere Bedeutung zu. Sie unterliegen dem Zugriff der Finanzverwaltung, soweit sie steuerlich relevant sind. Zum Beispiel zur Bewertung von Wirtschaftsgütern oder Passiva. Kostenstellen, die Beteiligungen oder Bewertungen von Vermögensgegenständen oder Rückstellungen zum Gegenstand haben, sind ebenso aufbewahrungs- und vorlagepflichtig wie solche, die Grundlagen für die Bemessung von Verrechnungspreisen enthalten."

Nachdem die Finanzverwaltung die eingelegte Revision (BFH-Aktenzeichen I R 71/06) zurückgezogen hat, ist das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig (Einstellungs-Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.10.2006).

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