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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2006
Aktenzeichen: VI R 21/05

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2005
Aktenzeichen: 7 K 4311/01

Schlagzeile:

Kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung, die während der Arbeitszeit zu tragen ist, muss nicht stets zu Arbeitslohn führen

Schlagworte:

Arbeitslohn, Berufskleidung, Eigenbetriebliches Interesse, Geldwerter Vorteil, Kleidung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen ist. Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber zugewandte geldwerte Vorteil in der Regel als Arbeitslohn zu erfassen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof jüngst die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesehen (Urteil vom 11. April 2006, Aktenzeichen VI R 60/02).

Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.

Ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung von Kleidungsstücken kann nach dem jetzt ergangenen Urteil dann bejaht werden, wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal – u.a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens – einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt. Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung bürgerlicher Kleidung führe stets zu Arbeitslohn, teilt der BFH nicht.

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