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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.08.2006
Aktenzeichen: 2 K 5010/01

Schlagzeile:

Umsatzsteuer für Leistungen eines Krankenpflegeunternehmen

Schlagworte:

Berichtigung, Bestandskraft, Heilberuf, Krankenpflege, Krankenpfleger, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Hinweis: Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb eines Unternehmens der ambulanten Krankenpflege durch einen Krankenpfleger der Umsatzsteuer.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 45/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Inwieweit ist das Finanzamt verpflichtet bestandskräftig festgesetzte Steuern zu erlassen, wenn der EuGH die hinter dem Bescheid stehende Rechtsauffassung später zugunsten des Klägers ändert?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 14; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 16.8.2006 (2 K 5010/01)

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