Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.2005 |
Aktenzeichen: | 8 K 1614/02 E |
Schlagzeile: |
Erträge aus Auflösung einer Ansparabschreibung anlässlich einer Betriebsveräußerung als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Erträge aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7 g EStG im Rahmen einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung gehören zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 35/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn oder dem laufenden Gewinn zuzurechnen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 4 S 2; EStG § 16
Hinweis: Der BFH hat das Revisionsverfahren entscheiden durch Urteil vom 23.05.2007, Az: X R 35/06 (Zurückverweisung).