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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2005
Aktenzeichen: 8 K 1614/02 E

Schlagzeile:

Erträge aus Auflösung einer Ansparabschreibung anlässlich einer Betriebsveräußerung als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Erträge aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7 g EStG im Rahmen einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung gehören zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 35/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die veräußerungsbedingte Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn oder dem laufenden Gewinn zuzurechnen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 4 S 2; EStG § 16

Hinweis: Der BFH hat das Revisionsverfahren entscheiden durch Urteil vom 23.05.2007, Az: X R 35/06 (Zurückverweisung).

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