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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Referentenentwurf
Datum: 14.09.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Schlagworte:

Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, Gesetzesvorhaben

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz, einem Artikelgesetz, soll die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in nationales Recht umgesetzt werden. Die Einbringung in das Kabinett ist noch in diesem Jahr geplant.

Mit diesem Gesetzesvorhaben wird die Umsetzung des EU-Aktionsplanes Finanzdienstleistungen in das deutsche Recht soweit der Wertpapierbereich betroffen ist abgeschlossen.

Seit April 2004 wurden in diesem Rahmen insgesamt fünf Gesetzgebungsvorhaben in Angriff genommen. Die Umsetzung der EU-Marktmissbrauchs-, Prospekt- und Übernahmerichtlinie in nationales Recht ist abgeschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie befindet sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren. Dieses soll bis November 2006 abgeschlossen werden. Zieldatum für die MiFID-Umsetzung ist spätestens März 2007.

Auszug aus dem Referentenentwurf:

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG sind bis zum 31. Januar 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Durchführungsrichtlinie wird mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt, soweit eine Regelung durch Gesetz sinnvoll und verhältnismäßig erscheint, die verbleibenden Teile der Durchführungsrichtlinie werden mit noch zu erlassenen Rechtsverordnungen umgesetzt werden.

B. Lösung
Änderung des Wertpapierhandels-, des Börsen- und des Kreditwesengesetzes, mit der die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie) umgesetzt werden sowie Folgeänderungen in der Gewerbeordnung, dem Unterlassungsklagengesetz und dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

Wesentliche Änderungen aufgrund des Entwurfs eines Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes:

- Die Anlageberatung, die Vermittlung von Investmentfonds, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warenderivaten und der Betrieb eines multilateralen Handelssystems werden künftig eigenständige Wertpapierdienstleistungen sein. Sie unterliegen damit einerseits der vollen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Andererseits profitieren diese Anbieter auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen von dem erweiterten europäischen Pass der EU-Finanzmarktrichtlinie. Europäischer Pass bedeutet, dass die Zulassung einer Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat in allen anderen Mitgliedstaaten gültig ist.

- Handelsplattformen, das sind Börsen, multilaterale Handelssysteme und Internalisierungssysteme, werden neuen Vorgaben unterworfen. Den Schwerpunkt bildet hierbei die Einführung von einheitlichen Regelungen zur Vorhandelstransparenz (Veröffentlichung der aktuellen Geld- und Briefkurse und der Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen) und zur Nachhandelstransparenz (d.h. die Veröffentlichung der Preise und Umsätze der an den Handelsplattformen abgeschlossenen Geschäfte). Gänzlich neu im deutschen Recht sind die Anforderungen zur Vorhandelstransparenz.

- Bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften ergeben sich für die Finanzdienstleistungsindustrie neue Anforderungen im Bereich der Organisation, der Wohlverhaltens¬regeln und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung. Bei den organisatorischen Vorgaben liegt ein Schwergewicht beim Management von Interessenkonflikten. Die Wohlverhaltensregeln betreffen insbesondere Informationspflichten, aber auch die Geeignetheitsprüfung von Wertpapiergeschäften für die Kunden. Bei Beratungsdienstleistungen müssen die Geschäfte den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und dem Erfahrungsschatz des Kunden entsprechen. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen umfasst die Bereithaltung eines Systems, das zur Sicherstellung der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen in der Lage ist.

- Personen, die lediglich Anlageberatung und Vermittlung in Bezug auf Investmentfondsanteile betreiben, werden nicht als Wertpapierfirma eingestuft. Sie unterliegen lediglich der Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung. Da diese Personen mit Investmentfondsanteilen standardisierte Produkte vermitteln, die einer besonderen Überwachung unterliegen, und keine Kundengelder in Empfang nehmen dürfen, ist eine Vollaufsicht als Wertpapierfirma nicht angezeigt.

Zum Abbau von Bürokratie und zur Regelungsvereinfachung enthält der Entwurf folgende Elemente:

- Streichung der Sonderregelung für die Risikoaufklärung von Anlegern bei Finanztermingeschäften. Wesentliche Erleichterung ist, dass es künftig keiner Wiederholung der Aufklärung des Kunden im zweijährigen Rhythmus mehr bedarf.

- Die Zulassungsstellen bei den Börsen werden abgeschafft. Die Börsenzulassung von Wertpapieren wird künftig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Hiermit wird gleichzeitig ein Beitrag zur Zentralisierung der Börsenaufsicht in Deutschland geleistet.

- Der amtliche Handel als Börsensegment wird abgeschafft. Künftig gibt es statt geregeltem und amtlichem Markt lediglich ein gesetzliches Marktsegment, den Regulierten Markt. Daneben bleibt es den Börsen weiterhin unbenommen, zusätzliche Qualitätssegmente für ihren Handelsplatz zu schaffen.

- Die Regeln für Skontoführer/Börsenmakler werden erheblich vereinfacht. Den Börsen wird eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Handelssysteme zugebilligt.

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