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Quelle:

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Art des Dokuments: Information
Datum: 22.06.2006
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Schlagworte:

Sozialversicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in einer Besprechung am 22. Juni 2006 Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erörtert.

Die 58 Seiten umfassende Niederschrift ist wie folgt gegliedert:

1. Versicherungsrechtliche Beurteilung unständig Beschäftigter; hier: Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten

2. Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG; hier: Altersteilzeitvereinbarung erstreckt sich nicht zumindest auf die Zeit, bis zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann

3. Beitragsrechtliche Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ab 01.07.2006; hier: Gemeinsame Verlautbarung

4. Beitragsrechtliche Behandlung von so genannten Sanierungsgeldern; hier: Auswirkungen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14.09.2005 - VI R 32/04 - und vom 15.02.2006 - VI R 92/04 -

5. Berücksichtigung von Beiträgen bzw. Umlagen zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einschließlich des Hinzurechnungsbetrags nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV im Rahmen des § 23c SGB IV

6. Bildung der SV-Luft (§ 23b Abs. 2 und 2a SGB IV) beim Zusammentreffen mit beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c SGB IV

7. Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der so genannten Gleitzone; hier: Höhe des Faktors „F“ für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2006

8. Berücksichtigung von unständig Beschäftigten im Rahmen der Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

9. Berücksichtigung der Gleitzonenregelung bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz im Zusammenhang mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

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