Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 278/06 |
Schlagzeile: |
Gleichstellung von Beiträgen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder von Kindergeldberechtigten
Schlagworte: |
Grenzbetrag, Kindergeld, Sozialversicherungsbeitrag, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Zur Ermittlung des Grenzbetrages der eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder sind die Beiträge eines Kindes zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abzuziehen. Von diesem Urteil profitieren Eltern, deren Kinder eine Ausbildung im öffentlichen Dienst, z.B. als Krankenschwester, absolvieren.
Die Beiträge zur VBL sind nach Ansicht des FG Niedersachsen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar. Obwohl die Beitragszahlung zur VBL nicht gesetzlich geregelt ist, kann sich das Kind den Beiträgen nicht entziehen. Die Beiträge stehen somit nicht zum Unterhalt zur Verfügung.
Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 78/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2006):
Überschrittener Grenzbetrag: Sind die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Sozialversicherungsbeiträgen gleichzustellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 24.8.2006 (6 K 278/06)
Aktuelle Ergänzung: Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig, da das Verfahren vom BFH (Beschluss vom 25.11.2008, Az: III R 78/06) für unzulässig erklärt worden ist.