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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.09.2006
Aktenzeichen: 15 K 457/05 F

Schlagzeile:

Höhe des Anfangsbestandes eines steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG

Schlagworte:

Anfangsbestand, Betrieb gewerblicher Art, Einlagekonto, Körperschaftsteuer, Systemwechsel, Verlust

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 78/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.2.2007):
Anfangsbestand des Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art: Können vor dem Systemwechsel durch Verluste aufgebrauchte Einlagen berücksichtigt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 27 Abs 1; KStG § 27 Abs 2; KStG § 39 Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 10b
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.9.2006 (15 K 457/05 F)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.08.2007, Aktenzeichen I R 78/06 (unbegründet).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Einlagen, die eine Trägerkörperschaft ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.

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