Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.08.2006 |
Aktenzeichen: | IV R 26/05 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2003 |
Aktenzeichen: | 10 K 4968/02 E |
Schlagzeile: |
Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparabschreibung ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Kühe, Landwirtschaft, Rücklage
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt.