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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.08.2006
Aktenzeichen: IV R 26/05

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2003
Aktenzeichen: 10 K 4968/02 E

Schlagzeile:

Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparabschreibung ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Kühe, Landwirtschaft, Rücklage

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt.

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