Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2006 |
Aktenzeichen: | 12 UF 91/05 |
Schlagzeile: |
Splittingvorteil, Familienzuschlag, Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt
Schlagworte: |
Ehegattenunterhalt, Einkommen, Familienzuschlag, Kindesunterhalt, Splittingvorteil
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).
2. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs 1 Nr 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).