Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2006
Aktenzeichen: 12 UF 91/05

Schlagzeile:

Splittingvorteil, Familienzuschlag, Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt

Schlagworte:

Ehegattenunterhalt, Einkommen, Familienzuschlag, Kindesunterhalt, Splittingvorteil

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).

2. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs 1 Nr 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).

zur Suche nach Steuer-Urteilen