Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.01.2006 |
Aktenzeichen: | 14 U 169/05 |
Schlagzeile: |
Kreuzungszusammenstoß
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Bei der Abwägung nach § 17 StVG können nur bewiesene Tatsachen
berücksichtigt werden, aber nicht bloße Annahmen und Vermutungen.
2. Lässt sich nicht aufklären, wer bei Rot auf die Kreuzung gefahren ist, ist
eine Schadensteilung (50 : 50) gerechtfertigt.