Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.01.2006 |
Aktenzeichen: | 1 U 121/0 |
Schlagzeile: |
Irreführende Werbung, Warenbestand, "Lockvogelwerbung".
Schlagworte: |
"Lockvogelwerbung", Irreführende Werbung, Warenbestand
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Wird von einem Möbelhaus im Rahmen einer angekündigten "Total-Räumung wegen Umbaus" in einer Werbebroschüre für ein im Preis herabgesetztes Möbelstück (hier eine Einbauküche) geworben, wird der Werbeadressat unter Umständen mit dem Vorhandensein nur eines Einzelstücks zu rechnen haben.
Bei Fehlen jeglichen Warenvorrats im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung ist jedoch stets eine Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 5 UWG anzunehmen