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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.12.2005
Aktenzeichen: 20 U 34/05

Schlagzeile:

Stromeinspeisung, Transformatorenverluste, Stromnetz, Erfüllungsort

Schlagworte:

Erfüllungsort, Stromeinspeisung, Stromnetz, Transformatorenverluste

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Ob Transformatorenverluste, die bei der Umwandlung von Strom anlässlich der Stromeinspeisung entstehen, vom Anbieter oder vom Versorgungsunternehmen zu tragen sind, richtet sich bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung nach den allgemeinen kaufvertraglichen Vorschriften, insb. § 448 BGB.

2. Erfüllungsort i. S. des § 448 BGB ist bei der Stromeinspeisung der Übergabeort, d. h. der Ort, wo der Strom in das Netz des Versorgungsunternehmens eingespeist wird, ohne dass es auf die konkreten Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Leitungen oder einer Transformationsstation ankommt.

3. Zum Netz gehört die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung der Elektrizität für die „allgemeine Versorgung“ und daher auch die Leitung, die von einer Biogasanlage zur Transformationsstation führt.

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