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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 03.01.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 1/06

Schlagzeile:

Unterbringung, Beobachtung, Verhältnismäßigkeit

Schlagworte:

Beobachtung, Unterbringung, Verhältnismäßigkeit.

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 81 StPO ist nicht verhältnismäßig und deshalb unzulässig, wenn sie
keinen Erfolg verspricht. Das ist der Fall, wenn der zu Untersuchende jede Kooperation mit
einem Psychiater verweigert und keien tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er
während einer Unterbringung seine Einstellung ändern wird.

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