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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 04.10.2006
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7300 - 69/06

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage zusammenhängen

Schlagworte:

Bareinlage, Sacheinlage, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Im Hinblick auf zwei aktuelle Urteile nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung zur Frage des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage stehen.

Hintergrund: Mit Urteil vom 1. Juli 2004 (Aktenzeichen: V R 32/00) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Personengesellschaft bei Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage an diesen keinen steuerbaren und mithin auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreien Umsatz erbringt. Auch in der Gründung einer Gesellschaft durch die ursprünglichen Gesellschafter kann kein steuerbarer Umsatz der Gesellschaft an die Gesellschafter gesehen werden.

Mit Urteil vom 26. Mai 2005 (Aktenzeichen: C-465/03,) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Ausgabe neuer Aktien zur Aufbringung von Kapital keinen Umsatz darstellt, der in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausgabe der Aktien durch den Unternehmer im Rahmen einer Börseneinführung erfolgt oder von einem nicht börsennotierten Unternehmen ausgeführt wird.

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