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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.02.2006
Aktenzeichen: 1 WS 33/06

Schlagzeile:

Anklage, Umgrenzungsfunktion, Organisationsdelikt

Schlagworte:

Anklage, Organisationsdelikt, Umgrenzungsfunktion

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Wird einem Angeschuldigten als eine Straftat vorgeworfen, eine umfangreiche Organisation betrieben zu haben, mittels derer auf betrügerische Weise eine sehr große Anzahl von Personen systematisch zu nutzlosen kostspieligen Telefonanrufen veranlasst werden sollte, so ist der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift genüge getan, wenn das systematische Vorgehen als solches dargestellt wird; der Darstellung der Einzelheiten aller Telefonate bedarf es insoweit nicht.

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