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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.02.2006
Aktenzeichen: 4 W 21/06

Schlagzeile:

Einzelrichter im FGGVerfahren, Ersetzung der Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts

Schlagworte:

Erbbaurecht, Ersetzung, FGGVerfahren

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Der Entscheidung des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren vor der Zivilkammer fehlt im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine ordnungsgemäße prozessuale Grundlage, wenn die voll besetzte Kammer das Verfahren nicht zuvor durch förmlichen Beschluss auf den Einzelrichter übertragen hat.

2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht ist für den Umfang der Belastung nicht nur der Nennwert des Grundpfandrechts, sondern auch das Zinsrisiko mit einem Rückstand von zwei Jahren angemessen zu berücksichtigen; der Wert des Erbbaurechts ist nach den Vorschriften für die Anlage von Mündelgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbbRVO zu ermitteln, wobei die Belastungsgrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 ErbbRVO keine Anwendung findet.
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