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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2006
Aktenzeichen: V R 19/02

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2002
Aktenzeichen: 5 K 5950/98 U

Schlagzeile:

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei der Vermittlung von Optionen auf Warenterminkontrakte und Terminkontrakte

Schlagworte:

Akquisition, Börsengeschäfte, Ort der sonstigen Leistung, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Vermittlungsleistung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993 bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG 1993.

2. Der Begriff "Geldforderungen" in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie Optionen im Warentermingeschäft.

Hintergrund: Im Streitfall gewann die Klägerin unter Mitwirkung von für sie tätigen Telefonverkäufern potenzielle Interessenten für Börsengeschäfte. Die Klägerin vermittelte Warenterminkontrakte über Weizen, Kaffee, Rohöl, Orangensaft, Baumwolle, Zucker in den USA, über Kaffee in England sowie Terminkontrakte über Wertpapiere, Gold, Devisen, und zwar über Gold, Yen und T-Bonds in den USA, über German Bunds in England und über Dax in Deutschland.

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