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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 13.07.2006
Aktenzeichen: V R 40/04

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2004
Aktenzeichen: 14 K 3814/02

Schlagzeile:

Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen als Unternehmer

Schlagworte:

Milchquote, Rechnung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerausweis, Unternehmer, Vorsteuerabzug, Zuständigkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine von einem Bundesland eingerichtete sog. "Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt an Milcherzeuger überträgt,
a) eine landwirtschaftliche Interventionsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 7 der Richtlinie 77/388/EWG, die Umsätze aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt, oder
b) eine Verkaufsstelle i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D Nr. 12 der Richtlinie 77/388/EWG?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:
a) Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn in einem Mitgliedstaat sowohl staatliche als auch private "Milchquoten-Verkaufsstellen" Anlieferungs-Referenzmengen gegen Entgelt übertragen, bei der Prüfung, ob die Behandlung einer "Milchquoten-Verkaufsstelle" einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG führen würde, der räumlich relevante Markt der vom Mitgliedstaat definierte Übertragungsbereich?
b) Ist bei der Prüfung, ob die Behandlung einer staatlichen "Milchquoten-Verkaufsstelle" als Nicht-Steuerpflichtige zu solchen "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, nur auf den Regelfall der - flächenungebundenen - Übertragung (durch eine Verkaufsstelle) abzustellen, oder sind auch andere Arten der - flächenungebundenen - Übertragung (durch Landwirte als Steuerpflichtige) mit einzubeziehen, obwohl es sich dabei nur um Ausnahmefälle handelt?

Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 13. Juli 2006 (EuGH-Az: C-408/06) ausgesetzt.

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