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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.09.2006
Aktenzeichen: VI R 81/04

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2004
Aktenzeichen: 5 K 1500/04

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Abgeordnetenpauschale?

Schlagworte:

Abgeordnetenpauschale, Abgeordneter, Aufwandsentschädigung, Kostenpauschale, Pauschbetrag, Verfassungswidrigkeit, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof hat das Bundesfinanzministerium zum Verfahrensbeitritt aufgefordert, um zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 12 EStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Amtsausstattung und der Kostenpauschale für Abgeordnete (§ 12 AbgG) Stellung zu nehmen.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Revisionsverfahren, in denen die Kläger ihre im Vergleich zu Abgeordneten des Deutschen Bundestages gleichheitswidrige Benachteiligung bei der Besteuerung ihres Einkommens behaupten, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Beschlüssen vom 21. September 2006 (VI R 81/04; u.a.) um den Verfahrensbeitritt ersucht. Im Falle eines Beitritts hat das BMF die verfahrensrechtliche Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann sich in den Verfahren äußern und eigene Anträge stellen.

Sein Ersuchen hat der Lohnsteuersenat des BFH mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet, die gegen die gesetzlich bestimmte Steuerfreiheit der Kostenpauschale für Abgeordnete (§ 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes und § 12 des Abgeordnetengesetzes) erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht habe u.a. im sogenannten Diätenurteil die aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleiteten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen für steuerfreie Aufwandspauschalen gezogen. Danach müsse gewährleistet sein, dass die Steuerfreiheit nur Bezüge zum Ausgleich von einkommensteuerlich absetzbarem, wirklich entstandenem und auch sachlich angemessenem Erwerbsaufwand erfasse.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der BFH das BMF gebeten, zu einer Reihe von Fragen Stellung zu nehmen. So insbesondere, ob und ggfs. an Hand welcher Erfahrungswerte der Gesetzgeber von einem jährlichen Erwerbsaufwand eines Abgeordneten in Höhe der steuerfreien Kostenpauschale von derzeit 43.764 € ausgehe, ob sich die Pauschale angesichts weiterer Kostenerstattungen auf bestimmte Kostenarten beziehe, aus welchen Gründen die Pauschale im Gegensatz zu anderen Steuerpauschalen indexiert sei und Kosten für Repräsentation und Einladungen abgelte, obwohl solche Aufwendungen für andere Steuerpflichtige nur beschränkt abziehbar sind. Auch Unterschiede bei der einkommensteuerlichen Behandlung des Verpflegungsmehraufwandes im Rahmen doppelter Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit sowie bei der privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten Beförderungsmöglichkeiten gaben ebenso wie die ungekürzte Pauschale trotz Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit zu Fragen Anlass. Schließlich wurde auch um Stellungnahme dazu gebeten, ob es Steuerpflichtigen möglich sein müsse, einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zur Überprüfung zu stellen und ob es dabei bedeutsam sein könne, dass die gleichheitswidrig begünstigte Gruppe als Gesetzgeber diese Begünstigung selbst für sich geschaffen habe.

Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2244/08 das folgende Verfahren anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.4.2009):
Keine Vorlage an das BVerfG wegen angeblich gleichheitswidriger Begünstigung durch steuerfreie Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten - Entscheidungserheblichkeit i.S. des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG - Keine generelle Zulässigkeit von Richtervorlagen in Verfahren Nichtbegünstigter
EStG § 3 Nr 12 S 1; EStG § 22 Nr 4 S 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 93 Abs 1 Nr 2; GG Art 100 Abs 1 S 1; AbgG § 12 Abs 1; AbgG § 12 Abs 2; EStG § 9; EStG § 9a S 1 Nr 1
Vorgehend: BFH , Urteil vom 11.9.2008 (VI R 81/04)

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