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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.09.2005
Aktenzeichen: 9 K 231/02

Schlagzeile:

Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

Schlagworte:

Ausstattung, Betriebsaufgabe, Wesentliche Betriebsgrundlage, Zeitpunkt

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 20/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2006):
Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe: Hat der Kläger seinen gewerblichen Betrieb, eine Kfz-Reparaturwerkstatt, bereits im Streitjahr mit der Verpachtung der Werkstatt und der Veräußerung der Betriebsausstattung oder erst durch eine entsprechende Aufgabeerklärung im Folgejahr endgültig aufgegeben? Stellt das Werkstattinventar keine wesentliche Betriebsgrundlage dar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 16 Abs 3; EStG § 15 Abs 1 Nr 1; EStG § 21 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 7.9.2005 (9 K 231/02)

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