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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2006
Aktenzeichen: 5 K 236/03

Schlagzeile:

Lebenspartnerschaft nach § 5 LPartG als eigener Familienstand, der die Zusammenveranlagung mit dem Lebenspartner rechtfertigt

Schlagworte:

Lebenspartner, Lebenspartnerschaft, Splitting, Unterhalt, Verfassungsmäßigkeit, Vorabentscheidungsersuchen, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Lebenspartner

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 83/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2006) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Lebenspartnerschaft nach § 5 LPartG als eigener Familienstand, der die Zusammenveranlagung mit dem Lebenspartner rechtfertigt? Ist demnach das Ehegattensplitting im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden?
Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht notwendig, aber Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH?
Ist wegen der bestehenden Unterhaltsverpflichtung trotz überschrittenem Grenzbetrag ein Pauschbetrag nach § 33a EStG i.H. von 7.188,-- DM zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 26; EStG § 26a; EStG § 32a; GG Art 3 Abs 1; LPartG § 5; EStG § 33a; EG Art 234 Abs 3; GG Art 6 Abs 1
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.9.2006 (5 K 236/03

Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 909/06 ausgesetzt.

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