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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2006
Aktenzeichen: 2 K 105/05

Schlagzeile:

Pflichtbeiträge eines Seelotsen in die berufsständische Versorgungseinrichtung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten bei den späteren sonstigen Einkünften

Schlagworte:

Altersvorsorge, Betriebsausgabe, Pensionskasse, Sonderausgaben, Vorab entstandene Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Pflichtbeiträge eines Seelotsen in die "Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere" werden, jedenfalls soweit sie die so genannte Neulast betreffen, zur Sicherung seines Anspruchs auf Altersversorgung geleistet und sind nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abziehbar.

Ebenso wenig sind die vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes geleisteten Beiträge als vorab entstandene Werbungskosten bei den späteren sonstigen Einkünften abzuziehen. Das gilt trotz der durch das AltEinkG eingeführten nachträglichen Besteuerung. Die Beiträge sind vielmehr weiterhin im Rahmen der Höchstbetragsberechnung als Sonderausgaben zu berücksichtigen

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 43/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Inwiefern sind die einzelnen Bestandteile der Beiträge an die Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotsenwesen der Seelotsenreviere als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18; EStG § 4 Abs 4; EStG § 10 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 26.7.2006 (2 K 105/05)

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