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Quelle:

Oberlandesgericht Braunschweig
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.03.2006
Aktenzeichen: 1 WF 74/06

Schlagzeile:

Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner; Haftung; Ausgleich

Schlagworte:

Ausgleich, Gesamtschuldner, Haftung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Wenn im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt (BGHZ 43, 227) der Bauherr einen von beiden in Anspruch nimmt, ist eine etwaig im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen Schuldner unmaßgeblich. Er kann grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder anderen Seite verlangen, § 421 BGB. Eine ggf. auch von sachverständiger Seite vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist hierbei unbeachtlich

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