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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.03.0200
Aktenzeichen: Ss 36/06 (I 16)

Schlagzeile:

Gesamtstrafenbildung, Tilgung, Verschlechterungsverbot

Schlagworte:

Gesamtstrafenbildung, Tilgung, Verschlechterungsverbo

Wichtig für:

Kurzkommentar:

st eine erstinstanzlich einbezogene Geldstrafe vor Erlass des Berufungsurteils vollständig getilgt worden, so hat das Berufungsgericht dies nicht nur zwecks Härteausgleichs zu berücksichtigen, sondern wegen des Verschlechterungsverbots die getilgte Strafe vollständig anzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die gesetzliche Untergrenze einer Gesamtstrafe unterschritten werden muss.

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