Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.03.2006 |
Aktenzeichen: | 3 W 29/06 |
Schlagzeile: |
Mutwillige Rechtsverfolgung
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Es kann mutwillig im Sinne des § 114 ZPO sein, wenn eine Klage erhoben werden soll, mit der die Zwangsvollstreckung einer Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in das gesamte Vermögen für unzulässig erklärt werden soll, wenn die Bank einen ausdrücklichen Verzicht insoweit erklärt hat