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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2006
Aktenzeichen: 1 U 134/05

Schlagzeile:

Haustürgeschäft, Widerrufsbelehrung

Schlagworte:

Haustürgeschäft, Widerrufsbelehrung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ..." den Klammerzusatz "(Datum des Poststempels)", ist die Belehrung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus

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