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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.03.2006
Aktenzeichen: 12 UF 154/05

Schlagzeile:

Splittingvorteil, Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt

Schlagworte:

Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Splittingvorteil

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten au s einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).

2. Einem Unterhaltsschuldner obliegt es auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Unterhaltspflicht nicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn die damit verbundene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit den Erhalt seines Arbeitsplatzes gefährdet.

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