Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 02.03.2006 |
Aktenzeichen: | 1 Ws 123/06 |
Schlagzeile: |
Urteilsberichtigung, Auslagenentscheidung, Rechtsmittel.
Schlagworte: |
Auslagenentscheidung, Rechtsmittel, unterlassene, Urteilsberichtigung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Das versehentlich unterlassene Auferlegen der notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen auf die Staatskasse kann nicht im Wege einer Urteilsberichtigung nachgeholt werden. Ist insoweit - wie im jugendgerichtlichen Berufungsverfahren - eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zulässig, so verbleibt es bei der fehlerhaften Auslagenentscheidung. Eine analoge Anwendung von § 33 a StPO zugunsten des Freigesprochenen kommt nicht in Betracht.