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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 02.03.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 123/06

Schlagzeile:

Urteilsberichtigung, Auslagenentscheidung, Rechtsmittel.

Schlagworte:

Auslagenentscheidung, Rechtsmittel, unterlassene, Urteilsberichtigung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Das versehentlich unterlassene Auferlegen der notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen auf die Staatskasse kann nicht im Wege einer Urteilsberichtigung nachgeholt werden. Ist insoweit - wie im jugendgerichtlichen Berufungsverfahren - eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zulässig, so verbleibt es bei der fehlerhaften Auslagenentscheidung. Eine analoge Anwendung von § 33 a StPO zugunsten des Freigesprochenen kommt nicht in Betracht.

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