Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2006 |
Aktenzeichen: | VI R 56/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2002 |
Aktenzeichen: | 15 K 4557/99 |
Schlagzeile: |
Doppelte Miete nach einem beruflich veranlassten Umzug ist auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie von einem Konto des Ehepartners beglichen wird
Schlagworte: |
Drittaufwand, Ehegatten, Miete, Umzugskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die von einem Ehegatten als Umzugskosten geltend gemachten Mietzahlungen für die gemeinsam angemietete Ehewohnung können als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, auch wenn sie vom Konto des anderen Ehegatten geleistet worden sind.
Mangels entgegenstehender Tilgungsabsichten ist angesichts der bei intakter Ehe bestehenden Lebensgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der eine Zahlung auf eine gemeinsame Verbindlichkeit bewirkt, damit auch die des andern Ehegatten begleichen will.
Umzugsbedingte Veränderungen der Fahrzeiten der Eheleute sind bei der Beurteilung der Frage, ob sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert hat, weder zu addieren noch zu saldieren.