Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2006 |
Aktenzeichen: | 11 K 2025/06 F |
Schlagzeile: |
Mit Aufnahme des Rechtsstreits wird das Finanzamt bei einer Insolvenz verfahrensrechtlich zum Kläger
Schlagworte: |
Beteiligter, Bindungswirkung, Haftung, Insolvenz
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 61/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Besteht hinsichtlich der Entscheidung des BFH im ersten Rechtsgang, dass der in Haftung Genommene nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht mehr Beteiligter des Rechtsstreites ist, Bindungswirkung für das FG im zweiten Rechtsgang, in dem die Feststellung einer Forderung des FA zur Insolvenztabelle streitig ist?
Ist bei einer gegenständlichen, auf Grundestücke beschränkten Haftung diese auf den Wert der Grundstücke (unter Berücksichtigung von Grundschulden etc.) beschränkt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
FGO § 57; FGO § 126 Abs 5; InsO § 184; AO § 74
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.2006 (11 K 2025/06 F)