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Quelle:

Oberlandesgericht Oldenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 24.04.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 234/06

Schlagzeile:

Ersatzfreiheitsstrafe, Strafaussetzung, Strafrest

Schlagworte:

Ersatzfreiheitsstrafe, Strafaussetzung, Strafrest

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Vollstreckung des Restes einer teilverbüßten Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. § 57 StGB ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

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