Quelle: |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 24.04.2006 |
Aktenzeichen: | 1 Ws 234/06 |
Schlagzeile: |
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafaussetzung, Strafrest
Schlagworte: |
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafaussetzung, Strafrest
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die Vollstreckung des Restes einer teilverbüßten Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. § 57 StGB ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.