Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 21.04.2006 |
Aktenzeichen: | 11 W 17/06 |
Schlagzeile: |
Grundlagen der Kostenquotelung nach Hauptsacheerledigung, Rechtsmittel gegen Nichtabhilfeentscheidung
Schlagworte: |
Hauptsacheerledigung, Kostenquotelung, Nichtabhilfeentscheidung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist das Gericht nicht gezwungen, schwierige Rechtsfragen zu klären. Maßstab der Entscheidung ist vielmehr der aufgrund summarischer Prüfung zu prognostizierende Ausgang des Rechtsstreits ohne Eintritt der Erledigung. Dabei ist es auch zu würdigen, wenn die beklagte Partei während des Verfahrens erfüllt und sich hierdurch freiwillig in die Position der Unterlegenen begibt.
2. Gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts nach § 572 Abs. 1 ZPO ist eine erneute sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gegeben.