Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2006 |
Aktenzeichen: | 7 U 235/05 |
Schlagzeile: |
Unverhältnismäßigkeit; Vertretenmüssen bei Fristablauf.
Schlagworte: |
Fristablauf, Unverhältnismäßigkeit
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Bei einem Lunker im Motorblock eines Neufahrzeugs (Gussfehler bei der Herstellung), der zum Ölverlust führt und als Nachbesserung zumindest den Austausch des Motorblocks mit Kopf erfordert, ist die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines gattungsmäßigen Ersatzfahrzeugs nach Wahl des Käufers nicht unverhältnismäßig.
2. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB kann vom Verkäufer nur solange erhoben werden, bis der Käufer vom Vertrag zurücktritt.
3. Das Verschulden nach § 281 BGB knüpft in zeitlicher Hinsicht an das Vertretenmüssen bei Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist an und kann sich gegenständlich - bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Mangel - auf die unterlassene Nachlieferung beziehen.