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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.06.2006
Aktenzeichen: 4 W 103/06

Schlagzeile:

Vollstreckungsverfahren, Zwangsgeldfestsetzung, Nichtabhilfeentscheidung

Schlagworte:

Nichtabhilfeentscheidung, Vollstreckungsverfahren, Zwangsgeldfestsetzung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Gem. § 888 Abs. 1 ZPO ist eine Zwangsmittelfestsetzung nur auf Antrag des Gläubigers vorzunehmen, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen.

2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld vollstreckt ist.

3. Eine Nichtabhilfeentscheidung, die lediglich auf die Ausgangsentscheidung Bezug nimmt, kann nur dann ihrem Sinn und Zweck gerecht werden, wenn die Beschwerde keine neue Begründung enthält oder in der angefochtenen Entscheidung schon auf sämtliche tragenden Gesichtspunkte eingegangen worden ist, mit denen das Rechtsmittel anschließend begründet wird.

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