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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.06.2006
Aktenzeichen: 14 U 141/05

Schlagzeile:

Erlassvertrag, DAVAbkommen

Schlagworte:

DAVAbkommen, Erlassvertrag

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber erklärt, dass er die Zahlung als „abschließende Schadensregulierung“ betrachte, und seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAVAbkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass er zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichte. Die konkreten Begleitumstände des Einzelfalles können vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass dieses Verhalten kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages darstellt.

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