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Quelle:

Oberlandesgericht Celle
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 19.06.2006
Aktenzeichen: Not 9/06

Schlagzeile:

Werbung eines Notars

Schlagworte:

Notars, Werbung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Werbung nach § 29 BNotO vor, wenn ein Anwaltsnotar in einem kirchlichen Gemeindebrief unter der optisch hervorgehobenen Überschrift „An waltliche Hilfe?“ neben seinem Namen die Bezeichnung „Rechts anwalt und Notar“ angibt. In einem derartigen Fall, in dem unmiss verständlich auf die anwaltliche Tätigkeit verwiesen wird, kann einem Anwaltsnotar die Angabe der vollständigen Amtsbezeichnung, die er bei seiner Berufsausübung grundsätzlich führen darf, nicht unter sagt werden.

2. Wegen der erkennbar nur auf die anwaltliche Tätigkeit gerichteten Werbung ist es im Ergebnis auch unerheblich, dass in der Anzeige zugleich drei Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden (Familien, Medizin und Erbrecht), was dem Notar im Rahmen einer Werbung für notarielle Tätigkeit nicht gestattet wäre.

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