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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2006
Aktenzeichen: 5 K 4868/05

Schlagzeile:

Ablehnung des Antrages auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 GrEStG

Schlagworte:

Änderung, Auflassung, Erwerb, Grunderwerbsteuer, Löschung, Rückgängigmachung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 36/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 GrEStG:
1. Erlangt der Veräußerer eines Grundstücks seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder, wenn eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung hinsichtlich der eingetragenen Auflassungsvormerkung erteilt, aber im Grundbuch vor Abschluss eines neuen Kaufvertrages nicht vollzogen wurde?
2. Liegt eine Verwertung der verbliebenen Rechtsposition (vgl. 1.) im eigenen Interesse vor, wenn die Ersterwerberin (GbR) durch eine Person vertreten wird, die ebenfalls die Veräußerin und die Zweiterwerberin (Gesellschafterin der Ersterwerberin) vertritt und das veräußerte Objekt im 2. Kaufvertrag teilweise von dem im Ersten abweicht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 16 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 30.8.2006 (5 K 4868/05)

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