Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.02.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 1962/05 |
Schlagzeile: |
Keine Abzugsbeschränkung bei der Bewirtung von freien Mitarbeitern bei einer Schulungsveranstaltung
Schlagworte: |
Betrieblicher Anlass, Bewirtung, Freie Mitarbeiter, Geschäftlicher Anlass, Handelsvertreter
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Verköstigung freier Mitarbeiter anläßlich von Schulungsveranstaltungen sind in voller Höhe als Bewirtungskosten zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 75/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind die Kosten für die Bewirtung von freien Mitarbeitern/Handelsvertretern unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar oder nur zu 80 Prozent (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8 Abs 1; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 15.2.2006 (1 K 1962/05)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2007, Aktenzeichen I R 75/06 (unbegründet).
Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.