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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2006
Aktenzeichen: 8 K 481/02 E

Schlagzeile:

Verrechnungsbeschränkung beim Verlustrücktrag eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998

Schlagworte:

Mindestbesteuerung, Verlustabzug, Verlustrücktrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 71/06 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 44/06) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist beim Verlustrücktrag eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 die Verrechnungsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu beachten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10d Abs 1; EStG § 52 Abs 1 S 1; EStG § 2 Abs 3; StEntlG 1999/2000/2002
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 14.9.2006 (8 K 481/02 E)

Hinweis: Das Verfahren ist bis zur abschließenden Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss vom 15. März 2007).

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