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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2006
Aktenzeichen: 14 K 75/03

Schlagzeile:

Tarifbegünstigung für Honorarnachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an einen freiberuflich tätigen Psychologen

Schlagworte:

Außerordentliche Einkünfte, Freiberufler, Mehrjährige Tätigkeit, Steuerermäßigung, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Es kann offen bleiben, ob Honorarnachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an einen freiberuflich tätigen Psychologen wie Zahlungen an arbeitnehmerähnliche Personen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 tarifbegünstigt zu versteuern sind, wenn die Nachzahlungen in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen zufließen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 65/06 (Abgabe; altes Az: IV R 51/06) ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 22.1.2007):
Sind in den Jahren 2000 und 2001 vereinnahmte Honorarnachzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 bei einem selbständigen Psychotherapeuten als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Verbindung mit Abs. 1 der Vorschrift ermäßigt zu besteuern?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 1 Nr 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 4; EStG § 34 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 20.7.2006 (14 K 75/03)

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